Entscheidungstext nº 4Ob141/89 of Oberster Gerichtshof, November 21, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** G*** U*** W***, Wien 4, Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Y*** R*** Vertriebsgesellschaft mbH, Salzburg, Bergerbräuhofstraße 35, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 220.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13. Juli 1989, GZ 6 R 164/89-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landes- als Handelsgerichtes Salzburg vom 30. März 1989, GZ 13 Cg 374/88-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob141/89 of Oberster Gerichtshof, November 21, 1989

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird in seinem Ausspruch zu Punkt b) des Ersturteils - einschließlich des Ausspruches über die Urteilsveröffentlichung - bestätigt, in seinem Ausspruch zu Punkt a) des Ersturteiles aber dahin abgeändert, daß das Begehren die Beklagte sei schuldig, es im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Kosmetika zu unterlassen, anzukündigen, daß beim Kauf von zwei Produkten anstelle eines bestimmten angegebenen Normalpreises nur ein Aufpreis von S 10,-- für das zweite Produkt gezahlt werden müsse, insbesondere wenn angekündigt wird, daß anstelle eines Normalpreises von S 158,-- nur ein Preis von S 89,--,anstelle eines Normalpreises von S 118,-- nur ein Preis von S 69,-- und anstelle eines Normalpreises von S 316,-- nur ein Preis von S 168,-- gezahlt werden muß,

abgewiesen wird.

Die Kosten aller drei Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte betreibt den Versandhandel mit Kosmetika, Parf...

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