Entscheidungstext nº 4Ob109/89 of Oberster Gerichtshof, November 21, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte P***, Immobilienverwalterin, Wien 16., Yppenplatz 10/1, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Franz P***, Gebäudeverwalter, Wien 3., Neulinggasse 23, vertreten durch Dr. Otto Schubert sen. und Dr. Otto Schubert jun., Rechtsanwälte in Wien, wegen 8.856,65 S sA, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 200.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 19. Mai 1989, GZ 4 R 94/89-8, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 23. März 1989, GZ 38 Cg 73/89-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 4Ob109/89 of Oberster Gerichtshof, November 21, 1989

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Begründung:

Beide Parteien betreiben das Gewerbe der Immobilienverwaltung in Wien. Von 1972 bis 31. Juli 1988 verwaltete der Beklagte das Haus Wien 16., Neulerchenfelderstraße 59, welches teils im schlichten Miteigentum, teils im Wohnungseigentum von insgesamt 20 Teilhabern steht (Grundbuchsauszug Beilage A). Mit dem von der anteilsmäßigen Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer unterzeichneten Schreiben vom 28. Juni 1988 wurde dem Beklagten die Verwaltung per 31. Juli 1988 aufgekündigt und ihm aufgetragen, die Hausverwaltungsunterlagen der Klägerin zu übergebe...

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