Entscheidungstext nº 4Ob133/89 of Oberster Gerichtshof, November 21, 1989

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Herwig J***, Rechtsanwalt, Klagenfurt, Karfreitstraße 5, vertreten durch Dr.Ulrich Polley und Dr.Helmut Sommer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei K*** V*** Gesellschaft m.b.H. & Co., Wien 19, Muthgasse 2, vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Gesamtstreitwert S 381.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 4.Juli 1989, GZ 5 R 111/89-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27.Februar 1989, GZ 22 Cg 337/88-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 4Ob133/89 of Oberster Gerichtshof, November 21, 1989

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig,

1.

jede Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers, das in der Ausgabe der periodischen Druckschrift 'Kärntner Krone' vom 11.10.1988 auf Seite 11 im Rahmen des Artikels 'Sündteure Feste sollten Thalia retten!' veröffentlicht wurde, zu unterlassen, wenn diese Veröffentlichung geeignet ist, die berechtigten Interessen des Klägers zu verletzen, insbesondere wenn im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Bildes behauptet wird, es seien Gelder, die für die Sanierung des Dampfers Thalia gespendet wurden, widmungswidrig verwendet und zum Teil regelrecht verschleudert worden, und es sei zu Protesten vieler Mitglieder sowie zum Bruch unter den Mitgliedern gekommen, als der Kläger die Führung des Vereins 'Wörthersee-Schiff Thalia' übernommen hat;

2.

die für die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers in der Ausgabe der 'Kärntner Krone' vom 11.10.1988 benützten Dru...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company