Entscheidungstext nº 4Ob604/89 of Oberster Gerichtshof, November 21, 1989
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** L*** G*** IN N***, reg. Genossenschaft mbH,
Wien 1, Seilergasse 6-8, vertreten durch Dr. Eduard Pranz und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei Josef F***, Transporte, Containerverleih, Müllabfuhr, Grubendienst, Ybbsitz, Grestner Straße 39, vertreten durch Dr. Bruno Binder und Dr. Helmut Blum, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 2.924.854,64 (Revisionsinteresse S 1,620.345,39), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6.Juli 1989, GZ 1 R 110/89-32; womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 17.Februar 1989, GZ 2 Cg 153/87-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denBeschlußgefaßt:See the full content of this document
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Entscheidungstext nº 4Ob604/89 of Oberster Gerichtshof, November 21, 1989
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.Begründung:Die Y*** O*** (im folgenden kurz: YO), ein Zweigbetrieb des klagenden Verbandes, stellt (ua) aus Äpfeln und Birnen Fruchtgetränke und Fruchtkonzentrate her; dabei fallen Preßrückstände (Naßtrester) als Abfallprodukte an. Zum reibungslosen Ablauf der Produktionstätigkeit ist eine kontinuierliche Beseitigung des Naßtresters erforderlich, weil für ihn keine entsprechenden Pufferlager zur Verfügung stehen. Bis zum Jahre 1983 besorgte die YO die Entsorgung des Tresters selbst; sie verfügte auch über eine Trocknungsanlage. Als die YO für den Transport ihrer Produkte Frächter suchte, kam es zu einem Kontakt zwischen ihrem Geschäftsführer Dr. Hermann F*** und dem Beklagten. In der Folge kamen die Streitteile auf den Gedanken, daß die YO dem Beklagten, der über eine leistungsfähige Rindenverbrennungsanlage verfügte, das Trocknen des Tresters überlassen könnte. Nach mehreren Gesprächen zwischen dem Beklagten und Dr. Hermann F*** wurde am 13.Juli 1983 ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen; seine Textierung hatte Dr. Hans B*** vom V*** L*** G*** in Wien - welcher an den Vertragsgesprächen nicht persönlich teilgenommen hatte, aber von Dr. Hermann F*** über den Inhalt der Gespräche unterrichtet worden war - besorgt. Dieser Vertrag enthält folgende wesentliche Bestimmungen:"II.Im Rahmen der Produktion der YO fallen Apfel- und Birnentrester an. Die Firma Josef F*** bezieht von YO diese Apfel- und Birnentrester, wie sie aus der Presse kommen, nach Maßgabe dieses Vertrages.III.YO behält sich jedoch vor, bis zu 20 % der anfallenden Apfel- und Birnentrester für nachstehende Zwecke einzubehalten:a...See the full content of this document
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