Entscheidungstext nº 6Ob701/89 of Oberster Gerichtshof, November 16, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz B***, Gastwirt, Gaadnerstraße 26, 2500 Siegenfeld, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wider die beklagte Partei S*** M***, Pfarrgasse 7-9, 2340 Mödling, vertreten durch Dr. Fritz Wintersberger, Rechtsanwalt in Mödling, und der Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei

1. Hannelore S***, Gastwirtin, und 2. Horst Z***,

Kaufmann, beide Dominikanersteig 8, 2340 Mödling, beide vertreten durch Dr. Erhard C.J. Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung infolge der Revisionen der beklagten Partei und der beiden Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 27. Jänner 1989, GZ 48 R 691/88-34, womit infolge der Berufungen der beklagten Partei und der beiden Nebenintervenienten das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 22. August 1988, GZ 4 C 334/87-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 6Ob701/89 of Oberster Gerichtshof, November 16, 1989

Spruch

Die Revision der Nebenintervenienten wird zurückgewiesen. Dagegen wird der Revision der beklagten Partei Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. Die Kosten der Revisionsbeantwortung zur Revision der Nebenintervenienten hat der Kläger selbst zu tragen.

Begründung:

Mit als "Pachtvertrag" bezeichnetem Vertrag vom 20. Juni 1959 gab die beklagte Gemeinde dem Kläger das sogenannte "Meiereigebäude" sowie die Grundstücke 1772, 2215 und 2216 im Ausmaß von 2340,8 m2 zwecks Errichtung eines Fremdenbeherbergungs- und Restaurationsbetriebes in Bestand. Das Bestandverhältnis hatte schon am 1. März 1959 begonnen und sollte ohne stillschweigende Verlängerung am 28. Feber 1979 enden. Die Punkte VI und XV des Vertrages lauten wie folgt:

"Der Pächter übernimmt die Verpflichtung, auf den vertragsgegenständlichen Liegenschaften einen Fremdenbeherbergungsbetrieb in einem Mindestausmaß von 10 Zimmern mit zusammen 20 Betten sowie einen Restaurationsbetrieb im Mindestumfang eines Mittelbetriebes zu errichten, bzw. einzuricht...

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