Entscheidungstext nº 6Ob598/88 of Oberster Gerichtshof, November 16, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*** W*** Gesellschaft mbH, Linz, Franzosenhausweg 46, vertreten durch Dr. Walter Haslinger, Dr. Norbert Nagele jun., Dr. Klaus Haslinger, und Dr. Christoph Szep, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei W*** A*** V***-Aktiengesellschaft, mit dem Sitz in Wien 13., Hietzingerkai 101-103 und einer Zweigniederlassung in Linz, Untere Donaulände 36, vertreten durch Dr. Manfred Traxlmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen 457.500,41 S samt Nebenforderungen und Feststellung (Teilstreitwert 40.000 S), infolge der Rekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 21. Januar 1988, GZ 13 R 45/87-18, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. Juli 1987, GZ 7 Cg 282/86-12 unter Rechtskraftvorbehalt zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 6Ob598/88 of Oberster Gerichtshof, November 16, 1989

Spruch

Keinem der beiden Rekurse wird stattgegeben.

Die Kosten der Rekursverfahren sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.

Begründung:

Die Klägerin ist eine inländische Handelsgesellschaft. Sie betreibt die fabriksmäßige Warenherstellung. Im Jahre 1983 erwog sie, aus Ungarn einzuführende Materialien zu Erzeugnissen zu verarbeiten und diese an eine Schwestergesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland verkaufsweise auszuführen. Nach ihrer internen Kalkulation erwartete die Klägerin von diesem Vorgang nur im Falle einer zollrechtlichen Behandlung der Materialeinfuhr und der Produktausfuhr nach den Regelungen über den aktiven Veredlungsverkehr (auf Vormerkrechnung) einen gewinnbringenden Ertrag.

Die Klägerin hatte sich jahrelang der Dienste eines bestimmten inländischen Spediteurs bedient. Geschäftsbriefe und Fakturen des Spediteurs enthielten jeweils einen Hinweis darauf, daß er auf Grund der allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) arbeite. Am 18. Oktober 1983 führte der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Leiter der Importabteilung dieses Spediteurs eine von diesem Speditionsangestellten als "Akquisitionsgespräch" bezeichnete Besprechung. Bei dieser Gelegenheit eröffnete der Geschäftsführer der Klägerin dem Angestellten des Spediteurs die Absicht der Klägerin, im zollbegünstigten Veredlungsverkehr Materialien aus Ungarn einzuführen, daraus Waren herzustellen und diese an die Schwestergesellschaft in der ...

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