Entscheidungstext nº 4Ob127/89 of Oberster Gerichtshof, November 07, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*** Zeitungsverlag und Druckerei AG, Wien 7., Lindengasse 48-52, vertreten durch Dr. Heinz Giger und Dr. Stephan Ruggenthaler, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Kurt F***, Kaufmann, Wien 16., Odoakergasse 34-36, vertreten durch DDr. Walter Barfuß und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 13. Juli 1989, GZ 3 R 111/89-14, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 31. März 1989, GZ 37 Cg 13/89-10, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob127/89 of Oberster Gerichtshof, November 07, 1989

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung - unter Einschluß der rechtskräftigen Abweisung eines Teilbegehrens - insgesamt zu lauten hat:

"Der Antrag, zur Sicherung des mit Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruches dem Beklagten zu gebieten, ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Ankündigen der Rückgewährung und das Rückgewähren der Zinsenertragssteuer für das Jahr 1989 für bei der M*** veranlagte Sparguthaben zu unterlassen, wenn der Kauf der periodischen Druckschrift "Die ganze Woche" notwendig oder förderlich ist, um Kenntnis über die Voraussetzungen für die Erlangung des Anspruches auf Rückerstattung der Zinsenertragssteuer und/oder die zeitliche Dauer dieser Aktion zu erlangen, wird abgewiesen.

Dem Beklagten wird geboten, ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Ankündigen der Rückgewährung sowie das Rückgewähren jener Beträge zu unterlassen, die an Zinsenertragssteuer für bei der M*** veranlagte Sparguthaben für 1989 zu entrichten sind, sofern ...

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