Entscheidungstext nº 2Ob77/89 of Oberster Gerichtshof, October 31, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Petrus S***, Maurermeister, NL 4043 Purmerend, Zweerstraat 126, Niederlande, vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1) Maria Walpurga A***, Hausgehilfin, 4753 Taiskirchen, Jedetsberg 9, 2) Margarethe K***, Hausfrau, 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 43, und 3) I*** U***- UND S*** AG, 1010 Wien,

Tegetthoffstraße 7, alle vertreten durch Dr. Alexander Puttinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen S 326.372,80 und hfl 94.923,71 je s.A. und Feststellung (Streitwert S 100.000, Gesamtstreitwert S 1,018.696,75), infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13. Februar 1989, GZ. 2 R 274/88-38, womit das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 20. Mai 1988, GZ. 2 Cg 201/86-27, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 2Ob77/89 of Oberster Gerichtshof, October 31, 1989

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere

Verfahrenskosten zu behandeln.

Begründung:

Am 15. Juli 1982 ereignete sich auf der Peter-Rosegger-Straße in Ried im Innkreis ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker und Halter seines in den Niederlanden zugelassenen PKWs Honda Accord und die Erstbeklagte als Lenkerin des von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKWs VW 11 beteiligt waren. Der Kläger fuhr auf der Rosegger-Straße, die Erstbeklagte auf der Schwimmbadstraße. Sie mißachtete das Vorrangzeichen "Halt" vor der Rosegger-Straße und fuhr in die Rosegger-Straße ein, ohne auf den Vorrang des Klägers zu achten. Es kam daher trotz einer sofortigen Reaktion des Klägers zu einem für ihn nicht mehr vermeidbaren Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.

Die Drittbeklagte bezahlte dem Kläger schon vor Klagseinbringung S 8.000, wodurch seine unfallskausalen Telefonkosten (S 1.269), Übernachtungskosten (S 1.288), ärztliche Behandlungskosten in Österreich (S 450,80) und ein Teil der merkantilen Wertminderung des PKWs des Klägers abgegolten wurden. An merkantiler Wertminderung des PKWs wurden ihm S 3.000 bisher nicht bezahlt.

Der Kläger war bereits im Jahre 1975 wegen eines sogenannten thoracic outlet-Syndroms behandelt und operiert worden. Im Jahre 1979 traten daraufhin eigenartige, nicht kontrollierbare Bewegungen des linken Ar...

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