Entscheidungstext nº 2Ob98/89 of Oberster Gerichtshof, October 31, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S***, Werbekaufmann, Felix-Hahn-Straße 5, 9073 Viktring, vertreten durch Dr. Gerd Tschernitz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei F*** DER V***, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Hans Kreinhöfner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,979.901,90 sA (Revisionsstreitwert S 607.475,47 hinsichtlich der klagenden und S 638.582,- hinsichtlich der beklagten Partei), infolge der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 15. Februar 1989, GZ 2 R 10/89-43, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4. November 1988, GZ 23 Cg 268/87-37, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob98/89 of Oberster Gerichtshof, October 31, 1989

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens findet nicht statt.

Entscheidungsgründe:

Der am 3. Juli 1958 geborene Kläger wurde am 30. Mai 1986 gegen 23 Uhr in Villach als Fußgänger beim Überqueren der Zeidler von Görz-Straße von einem PKW, dessen Lenker Fahrerflucht beging und nicht ausgeforscht werden konnte, niedergestoßen und schwer verletzt. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger unter Berufung auf die Bestimmungen des Verkehrsopfergesetzes die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 1,979.901,90 sA im wesentlichen mit der Begründung, daß der unbekannt gebliebene PKW-Lenker den Unfall allein verschuldet habe, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Als der Kläger die Fahrbahn betreten habe, sei der PKW noch so weit entfernt gewesen, daß er für ihn keine Gefahr dargestellt habe. Das Begehren des Klägers umfaßte unter anderem einen Betrag von S 650.000,- aus dem Titel des Schmerzengelds, einen Betrag von S 250.000,- aus dem Titel der Verunstaltungsentschädigung und einem Betrag von S 534.776,- an dem Kläger, der zur Unfallszeit nicht sozialversichert war, vorgeschriebenen Krankenhauskosten. Die Beklagte wendete dem Grunde nach im ...

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