Entscheidungstext nº 2Ob557/89 of Oberster Gerichtshof, October 17, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte S***, Angestellte, 8071 Gössendorf, Bundesstraße 165, vertreten durch Dr. Richard Benda, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Eduard S***, Pensionist, 8650 Kindberg, Kreutzerstraße 50, vertreten durch Dr. Karl Krawagna und Dr. Walter Wolf, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, wegen Feststellung (Streitwert S 350.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 3. März 1989, GZ 1 R 23/89-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 25. November 1988, GZ 8 Cg 85/88-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob557/89 of Oberster Gerichtshof, October 17, 1989

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.983,40 (darin keine Barauslagen und S 2.163,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage die Feststellung, daß sie das Anbot des Beklagten vom 14. April 1986 rechtswirksam angenommen habe und daß dadurch ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Sie bewertete ihr Interesse mit S 350.000,-- und führt aus, daß die Zahlungen bis zum Zehnten eines jeden Monats zu leisten gewesen seien und daß der Beklagte alle Zahlungen jeweils innerhalb von zwei Monaten erhalten habe.

Der Beklagte wendete ein, daß die im Anbot enthalten...

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