Entscheidungstext nº 1Ob18/89 of Oberster Gerichtshof, October 11, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei David I***, Schriftsteller, 81 Duke Street, London W 1, Großbritannien, vertreten durch Dr.Erhard C.J.Weber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 166.549,55 samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27. Februar 1989, GZ 14 R 134/88-43, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.Februar 1988, GZ 52 a Cg 1023/86-39, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob18/89 of Oberster Gerichtshof, October 11, 1989

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändet, daß das Zwischenurteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist britischer Staatsbürger. Er verfügt  über kein abgeschlossenes Studium der Geschichte, sondern erwarb sich seine Kenntnisse durch Selbststudium. 1963 erschien sein erstes Buch "The Destruction of Dresden". Seitdem veröffentlichte er eine Vielzahl von Büchern über Geschehnisse und Folgen des Zweiten Weltkrieges. Über die Person von Rudolf H*** vertritt der Kläger die Ansicht, Rudolf H*** habe bei seinem Alleinflug und Absprung über Schottland am 10.Mai 1941 mit Wissen und im Auftrag Adolf H*** in einer Friedensmission gehandelt. Er sei daher im völkerrechtlichen Sinn als Parlamentär zu betrachten. Seine Verurteilung durch das Internationale Militärtribunal in Nürnberg wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges sei daher völkerrechtswidrig gewesen. Der Kläger plädierte in Vorträgen und Publikationen vehement für die Freilassung des damals in Spandau inhaftiert gewesenen Rudolf H***. Die Publikationen des Klägers sind in Österreich nicht verboten und im Buchhandel erhältlich. In der Zeit vom 6. bis 12.April und vom

16. bis 24.Juni 1984 hielt der Kläger bei Veranstaltungen der Deutschen Volksunion zum Thema "Das Geheimnis um Rudolf H***" Vorträge in der Bundesrepublik Deutschland. Geplante Vorträge am 18. Juni 1984 in Karlsruhe und am 19.Juni 1984 in Mannheim konnten wegen massiver Gegendemonstrationen nicht durchgeführt werden. Der Kläger sollte am 16.Juni 1984 in Salzburg und am 27. Juni 1984 in ...

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