Entscheidungstext nº 15Os111/89 (15Os112/89) of Oberster Gerichtshof, October 10, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Oktober 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Teply als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus W*** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 18 Vr 579/88 des Kreisgerichtes Leoben, 1. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und 2. über die Beschwerde des Angeklagten (zu 1.) gegen das Urteil sowie (zu 2.) gegen den Beschluß des Geschwornengerichtes bei diesem Gericht, jeweils vom 3.Juli 1989, ON 66, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Fetz zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 15Os111/89 (15Os112/89) of Oberster Gerichtshof, October 10, 1989

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 8 1/2 (achteinhalb) Jahre herabgesetzt. Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Markus W*** (im zweiten Rechtsgang) des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er sich am 17.Juni 1988 in Kapfenberg in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, und zwar in einem Zornausbruch, dazu hinreißen lassen, seine Mutter Waltraud W***, die seine Freundin herabgewürdigt hatte, durch (achtzehn) Messerstiche zu töten.

Rechtliche Beurteilung

Den von der Anklagebehörde auf Z 6 und vom Angeklag...

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