Entscheidungstext nº Okt3/89 of Oberster Gerichtshof, September 20, 1989

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Das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof hat durch den stellvertretenden Vorsitzenden Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch seine weiteren Miglieder Kommerzialräte Dr. Bauer, Hon.Prof. DDr. Dittrich, Dkfm. Dr. Grünwald, Mag. Kinscher, Dr. Lettner und Dr. Placek in der Kartellrechtssache des Antragstellers S*** G*** U*** W***, 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin B*** Warenhandel Aktiengesellschaft, 2351 Wiener Neudorf, Industriegelände, NÖ-Süd Straße 3, vertreten durch Dr. Kurt Wanek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Untersagung gemäß § 3a NVG, infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß (vorläufige Untersagung) des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien vom 29.Dezember 1988, NaV 27/88-6, den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº Okt3/89 of Oberster Gerichtshof, September 20, 1989

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er unter Einbeziehung der rechtskräftigen Teilabweisung (Punkt 3. des angefochtenen Beschlusses) zu lauten hat:

"Der Antrag des Antragstellers, es werde zur Sicherung seines Anspruches wider die Antragsgegnerin dieser vorläufig untersagt, im geschäftlichen Verkehr Waren, insbesondere die Ware Fa-Deospray-Dose zu oder unter dem Einstandspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die beim Verkauf anfallen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten, wird abgewiesen."

Begründung:

Der antragstellende S*** G* U*** W***

brachte vor, die Antragsgegnerin habe im September 1988 in ihrer Filiale in Bleiburg eine großangelegte Werbeaktion durchgeführt und dabei unter anderem die Ware Fa-Deo-Spray-Dose um den Bruttoverkaufspreis von S 14,90 verkauft, was einem Nettopreis von S 12,42 entspreche. Der Einstandspreis vergleichbarer Konkurrenten betrage S 15,40 brutto und S 14,- netto. Die Antragsgegnerin habe daher unter ihrem Einstandspreis verkauft. Der Antragsteller beantrage somit, der Antragsgegnerin gemäß § 6 NVG zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren, insbesondere die Ware Fa-Deo-Spray-Dose zu oder unter dem Einstandspreis zuzüglich Umsatzsteuer und a...

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