Entscheidungstext nº 2Ob49/89 of Oberster Gerichtshof, September 12, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S***, Am Mühlbach 18a, D-8100 Garmisch-Partenkirchen, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Ivo Greiter, Dr. Franz Pegger und Dr. Stefan Kofler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Josef R***, Malchbachstraße 19, 6460 Imst, vertreten durch Dr. Klaus Gstrein, Rechtsanwalt in Imst, 2) Dr. Walter L***, Ulmenstraße 2a, 6064 Rum, vertreten durch Dr. Gerhard Zanier, Rechtsanwalt in Kitzbühel, und 3) E*** A*** V***-AG,

Brandstätte 7-9, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Heinz Bauer und Dr. Harald E. Hummel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 1,025.418,40 s.A. und Feststellung (S 400.000,--), Revisionsstreitwert S 100.000,-- hinsichtlich der klagenden Partei,

S 1,157.268,60 hinsichtlich der zweitbeklagten Partei und

S 1,157.268,60 hinsichtlich der drittbeklagten Partei, infolge Revision der klagenden sowie der zweit- und drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19. Dezember 1988, GZ. 4 R 281/88-74, womit infolge Berufung der klagenden sowie der zweit- und drittbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. Jänner 1988, GZ. 18 Cg 81/86-63, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob49/89 of Oberster Gerichtshof, September 12, 1989

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 18.502,20 (darin Umsatzsteuer von S 3.083,70, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die drittbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 13.872,60 (darin Umsatzsteuer von S 2.312,16, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Am 5. November 1984 lenkte der Erstbeklagte gegen 6,45 Uhr den auf Annelore Elke L***, die Ehegattin des Zweitbeklagten, zugelassenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen T 272.083 in alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholgehalt 2,5 %o) und ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein auf der Fernpaßstraße B 314 von Imst in Richtung Tarrenz. In einer langgezogenen Linkskurve geriet er mit den rechten Rädern auf das Bankett und schleuderte in der Folge auf die linke (nördliche) Fahrbahnseite, wo er mit dem entgegenkommenden vom Kläger gelenkten und gehaltenen PKW mit dem deutschen Kennzeichen GAP-Y 941 frontal zusammenstieß. Der Schleudervorgang des vom Erstbeklagten gelenkten PKW entstand durch unachtsame Fahrweise und Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit. Daß sich der Kläger in irgendeiner Weise verkehrswidrig verhalten hätte, konnte nicht festgestellt werden. Bei diesem Verkehrsunfall wurde der Kläger schwer verletzt und sein PKW beschädigt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Oktober 1985 wurde der Erstbeklagte rechtskräftig schuldig erkannt, widerrechtlich nachdem er sich fahrlässig durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, den von ihm gelenkten PKW ohne Einwilligung des berechtigten Zweitbeklagten in Gebrauch genommen und den eingangs dargestellten Verkehrsunfall durch unachtsame Fahrweise und Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit verschuldet zu haben.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt (ON 42 S 233) die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 1,025.418,40 sA; überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand, der Drittbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrags, für alle seine künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Das Leistungsbegehren des Klägers umfaßt einen Betrag von S 850.000,-- aus dem Titel des Schmerzengelds und einen Betrag von S 100.000,-- aus dem Titel der Verunstaltungsentschädigung.

Der Kläger brachte im wesentlichen vor, der Erstbeklagte habe den Unfall allein verschuldet. Der Zweitbeklagte hafte als Halter des vom Erstbeklagten gelenkten PKWs für die Unfallsfolgen. Er habe dem Erstbeklagten dieses Fahrze...

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