Entscheidungstext nº 6Ob705/87 of Oberster Gerichtshof, September 07, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** I***,

vertreten durch Dr.Karl Heinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Dipl.Ing.Fred A***, Architekt, Innsbruck, Sadrachstraße 17, vertreten durch Dipl.Vw.DDr.Armin Santner, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2.) Dipl.Ing.Franz B***, Zivilingenieur, Schwaz, Pirchanger 14, vertreten durch Dr.Roland Pescoller, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 3.) H.K***, Beton- und Fertigteilwerk Gesellschaft m.b.H., Innsbruck, Archenweg 52, vertreten durch DDr.Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 2,999.538,45 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. August 1987, GZ 2 R 1/87-131, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. September 1986, GZ 18 Cg 46/85-121, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob705/87 of Oberster Gerichtshof, September 07, 1989

Spruch

Der Revision wird nicht stattgegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, an Kosten des Revisionsverfahrens dem Erstbeklagten 25.661,-- S (darin enthalten 3.600,-- S an Barauslagen und 2.005,54 S an Umsatzsteuer), dem Zweitbeklagten 22.061,-- S (darin enthalten an Umsatzsteuer 2.005,54 S) und dem Drittbeklagten 22.061,-- S (darin enthalten an Umsatzsteuer 2.005,54 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist eine Stadt mit eigenem Statut. Sie ist ein selbständiger Wirtschaftskörper mit dem Recht, im eigenen Wirkungsbereich Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen. Ihre statutarischen Organe sind der Gemeinderat, der aus dessen Mitte gewählte Stadtsenat, der Bürgermeister, die Verwaltungsausschüsse für wirtschaftliche Unternehmungen und der Stadtmagistrat. Der Stadtmagistrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand sowie dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten. Der Stadtmagistrat hat alle Verwaltungsgeschäfte zu besorgen, die zur Erfüllung der den einzelnen Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Er gliedert sich in Abteilungen, auf welche die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie setzt der Bürgermeister in einer Geschäftseinteilung fest. Der Bürgermeister trifft die Regelung über den Geschäftsgang im Stadtmagistrat in einer Geschäftsordnung und hat darin insbesondere zu bestimmen, inwieweit der Magistratsdirektor, die Abteilungsleiter und andere Bedienstete des Stadtmagistrates zu seiner Vertretung berufen sind. Grundsätzlich vertritt der Bürgermeister die Stadt in allen Angelegenheiten nach außen. Nach der Geschäftseinteilung obliegen der unter der Leitung des Stadtbaudirektors stehenden Magistratsabteilung VI einerseits die Verwaltungsaufgaben der örtlichen Bau- und Feuerpolizei und andererseits auch die mit der privatwirtschaftlichen Bautätigkeit zusammenhängenden Aufgaben. Zum Stadtbaudirektor war in den Jahren 1960 bis 1975 ein Diplomingenieur bestellt, der zuvor als Zivilingenieur für Bauwesen tätig und dessen diesbezügliche Befugnis nur im Hinblick auf seine Bestellung zum Stadtbaudirektor als ruhend gemeldet war. Als Amtsvorstand der Bau- und Feuerpolizei war ab 1969 ebenfalls ein Diplomingenieur bestellt, der vor seiner Aufnahme in den städtischen Personalstand als Zivilingenieur für Bauwesen tätig gewesen war.

Bis 1967 pflegte die Klägerin bei ihren Bauvorhaben Planung und Bauaufsicht durch ihr Stadtbauamt selbst vorzunehmen. Zum Vorhaben der Errichtung eines Büroräume und Hallen umfassenden sogenannten Zentralhofes entschied sich die Klägerin erstmals, alle Architektenleistungen einem Architekten zu übertragen. Der Erstbeklagte schloß, nachdem er bereits am 7.März 1967 mit einer Vorplanung beauftragt und am 13.Juli 1967 mit einer Fortsetzung dieser Planung beauftragt worden war, am 21.August 1967 zunächst einen Vertrag über die bis zum Baubeginn zu erbringenden Architektenleistungen für die erste Baustufe des neu zu errichtenden Zentralhofes und am 2.Oktober 1968 dann den Vertrag über die die Bauausführung begleitenden Architektenleistungen. Der Erstbeklagte hatte damit nicht nur Entwurf, Einreichung, Kostenberechnung, Ausführungszeichnungen, Teilzeichnungen, sondern auch die künstlerische, technische und geschäftliche Oberleitung der Bauausführung sowie die örtliche Bauaufsicht übernommen. Er war vertraglich verpflichtet, alle seine Leistungen im steten Einvernehmen mit der S...

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