Entscheidungstext nº 14Os75/89 of Oberster Gerichtshof, August 30, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat am 30.August 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hermann M*** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Leoben vom 11.April 1989, GZ 12 Vr 37/89-33, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, und des Verteidigers Dr. Reif jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 14Os75/89 of Oberster Gerichtshof, August 30, 1989

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil sowie der ihm zugrunde liegende Wahrspruch der Geschwornen gemäß § 349 Abs. 1 StPO aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Geschwornengericht beim Kreisgericht Leoben verwiesen. Auf diese Entscheidung wird der Angeklagte mit seiner Nichtigkeitsbesch...

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