Entscheidungstext nº 2Ob565/89 of Oberster Gerichtshof, August 30, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Warta als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Karlheinz U***, geboren am 31.12.1974 in Innsbruck, Kirchgasse 3, 6401 Inzing, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Amtsvormund, diese vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Walter S***, geboren am 2.7.1933, Bundesbahnpensionist, Salzstraße 17, 6601 Hatting, vertreten durch Dr.Rudolf Wieser, Dr.Friedrich Hohenauer, Dr.Martin Zanon, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens C 300/78 des Bezirksgerichtes Telfs (Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt), infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 3.Mai 1989, GZ 3 a R 216/89-57, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Telfs vom 10. Februar 1989, GZ 1 C 1/89b-93, aufgehoben wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

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Entscheidungstext nº 2Ob565/89 of Oberster Gerichtshof, August 30, 1989

Spruch

Beiden Rekursen wird teilweise Folge gegeben. Der Beschluß des Rekursgerichtes wird, soweit er die Punkte 1 und 2 des Ersturteils betrifft, aufgehoben und in der Sache dahin erkannt, daß diese beiden Punkte des Ersturteils (Bewilligung der Wiederaufnahme und Beseitigung der Urteile) wiederhergestellt werden.

Im übrigen (hinsichtlich der Punkte 3 und 4 des Ersturteils) wird den Rekursen nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller Instanzen bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Zu C 185/75 des Erstgerichtes begehrte der Kläger, Anton P*** als seinen Vater festzustellen. Da das Verfahren ergab, daß die Mutter des Klägers innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist außer mit Anton P*** auch mit dem nunmehrigen Beklagten und mit Willi O*** Geschlechtsverkehr gehabt hatte, wurden hinsichtlich dieser drei Männer serologische Sachverständigengutachten eingeholt. Nach diesen Gutachten war Willi O*** von der Vaterschaft ausgeschlossen. Anton P*** war nach klassischen Erbmerkmalen nicht ausgeschlossen, eine biostatistische Hochrechnung ergab sogar, daß seine Vaterschaft faktisch erwiesen sei (99,9 %), nach dem HLA-System war Anton P*** jed...

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