Entscheidungstext nº 12Os71/89 of Oberster Gerichtshof, August 24, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vrabl-Sanda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich K*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143, erster Satz, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 26.April 1989, GZ 16 Vr 783/88-38, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os71/89 of Oberster Gerichtshof, August 24, 1989

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe unter Anwendung des § 41 StGB auf 3 (drei) Jahre Freiheitsstrafe herabgesetzt. Gemäß § 43 a Abs. 4 StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Der 23-jährige Fliesenleger Friedrich K*** wurde des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143, erster Satz, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Darna...

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