Entscheidungstext nº 15Os68/89 of Oberster Gerichtshof, August 01, 1989
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.August 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter G*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen, teils auch räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz, 131 erster Fall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 14.März 1989, GZ 13 Vr 374/87-158, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Extract
Entscheidungstext nº 15Os68/89 of Oberster Gerichtshof, August 01, 1989
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.Gründe:Mit dem bekämpften Urteil wurde Peter G*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen, teils auch räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 "zweiter Fall " (gemeint: zweiter Satz), 131 erster Fall sowie § 15 StGB schuldig erkannt und nach § 130 zweiter Strafsatz StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 1. April 1985, im Februar und März 1986 sowie im Jänner und Februar 1987 in mehreren Wintersportorten in 25 Angriffen (im Urteil in 11 Faktengruppen gegliedert) Hotel- und Pensionsgästen Bargeld in einem "100.000 S" (gemeint: 25.000 S) übersteigenden Betrag durch Einbruch, vornehmlich durch Öffnen von Hotelzimmern mittels widerrechtlich erlangter Schlüssel mit dem Vorsatz wegnahm oder wegzunehmen versuchte, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebst...See the full content of this document
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