Entscheidungstext nº 6Ob614/89 of Oberster Gerichtshof, July 13, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Schlosser, Dr.Angst und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Karl E***, Kaufmann, Höttinger Auffahrt 7, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr.Georg Schnitzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1./ Walter E***, Kaufmann und Versicherungsangestellter, Südtiroler Platz 1, 6020 Innsbruck, und 2./ Christa S***, Sekretärin, Goldschlagstraße 197/16, 1140 Wien, beide vertreten durch Dr.Karl G.Aschaber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 755.047,19 sA infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 27.Jänner 1989, GZ 3 a R 514/88-40, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 17.Juni 1988, GZ 17 C 1083/86 b-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob614/89 of Oberster Gerichtshof, July 13, 1989

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Mit Vertrag vom 3.Oktober 1984 verpachtete der Kläger als Eigentümer der Liegenschaft in Innsbruck, Speckweg 3, Volker P*** das darauf errichtete Restaurant-Cafe "Sonnenschlößl". Die entscheidungswesentlichen Vertragsbestimmungen lauten wie folgt.

"......

I.

Herr Ing.Karl E*** verpachtet folgenden Pachtgegenstand:

Die gesamte Bar mit dem westlich gelegenen Nebenraum, das Restaurant mit der Küche und mit dem östlich gelegenen Abstellraum, die Herren- und Damentoilette, die Garderobe sowie die südlich vor dem Pachtobjekt gelegene Terrasse und die in beiliegender Liste angeführten Täfelungen, Einbauten und das Inventar. Sämtliche Räumlichkeiten des Pachtgegenstandes befinden sich im Erdgeschoß.

II.

Das Pachtverhältnis beginnt am 15.Oktober 1984 und wird auf

unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei der Verpächter und der Pächter

das Bestandverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn des

Bestandverhältnisses unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten

jeweils auf das Ende eines halben Jahres aufkündigen können......

VII.

Das Pachtobjekt, sämtliche Täfelungen, Einbauten und das

Inventar befinden sich in einwandfreiem, bestem Zustande und wurde

dem Pächter ordnungsgemäß übergeben. Dem Pächter stehen daher keine

Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüche zu.

Der Pächter verpflichtet sich, den Pachtgegenstand mit Schonung

zu gebrauchen und stets in bestem Zustande zu halten. Dazu gehört,

daß kleine Schäden sofort behoben werden, bevor sie sich zu großen

ausweiten, daß Beschädigungen der Böden, Täfelungen und sonstiger

Einbauten vermieden werden, daß die Wasserleitungshähne stets dicht

zu halten sind und daß zerbrochene Scheiben ohne Rücksicht auf die

Beschädigungsursache sofort ersetzt werden.

........

Der Pächter verpflichtet sich weiters, alle in den

Pachträumlichkeiten vorhandenen Einbauten, Einrichtungen, Maschinen

und dergleichen pfleglich zu behandeln und die Reparaturen und alle

sonstigen am Pachtobjekt auftretenden Schäden und

Instandsetzungsarbeiten jeweils unverzüglich und laufend auf seine

Kosten bzw seine Rechnung beheben zu lassen.......

XIII.

Die Vertragsteile erklären ausdrücklich, daß keine im

Widerspruch zum Inhalte dieses Vertrages stehenden mündlichen

Nebenabreden getroffen wurden. Änderungen oder Ergänzungen dieses

Vertrages sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragsteilen

schriftlich vereinbart wurden.

XIV.

.......

Die Vertragsteil...

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