Entscheidungstext nº 2Ob129/88 (2Ob130/88) of Oberster Gerichtshof, July 05, 1989

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Niederreiter und Dr.Kropfitsch als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Josef E***, zuletzt Mineur, 6293 Tux Nr.120, vertreten durch Dr.Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wider die beklagten Parteien 1.) Firma H*** A*** Transport Gesellschaft m.b.H.& Co KG, 6020 Innsbruck, Fürstenweg 180 (41 Cg 3/87 des Landesgerichtes Innsbruck), 2.) Johann K***, Pilot, 5500 Bischofshofen, Hochthronstraße 15 (41 Cg 4/87 des Landesgerichtes Innsbruck), wegen S 915.535,37 (hinsichtlich beider Beklagter) und S 600.000,-- (hinsichtlich des Zweitbeklagten) sowie Feststellung (hinsichtlich beider Beklagter, Streitwert S 200.000,--), infolge Revisionen der klagenden und beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 1.Juni 1988, GZ 2 R 68, 69/88, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.Dezember 1987, GZ 41 Cg 3/87-78, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung

1. zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob129/88 (2Ob130/88) of Oberster Gerichtshof, July 05, 1989

Spruch

Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

2. den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Keinem der Rekurse wird Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Entscheidungsgründe:

Am 15.8.1981 ereignete sich in Mayrhofen im Zillertal ein Unfall, bei dem der Kläger als Pilot eines Hängegleiters in die sog. Wirbelschleppe des landenden Hubschraubers, amtliches Kennzeichen OE-FXG, dessen Eigentümer und Halter die Erstbeklagte und dessen Pilot der Zweitbeklagte war, geriet. Der Kläger stürzte hiedurch mit dem Hängegleiter ab und erlitt schwere Verletzungen. Der Zweitbeklagte wurde wegen dieses Unfalls vom Bezirksgericht Zell a. Z. wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.4, erster Fall, StGB verurteilt, wobei ihm im Spruch dieses Urteils zur Last gelegt wurde, daß er die im Flugverkehr erforderliche Sorgfalt außer acht ließ und entgegen der Absprache mit dem Obmann des Hängegleiterclubs "Golden Eagles" während des Flugs der Hängegleiter neuerlich aufstieg, sodaß er gleichzeitig mit dem Hängegleiterpiloten Josef E*** zum Landeplatz kam, dort die Landung des Hängegleiters nicht abwartete, sondern vor diesem landete, worauf Josef E*** mit seinem Hängegleiter in die Turbulenzen, die durch den Haubschrauber verursacht wurden, geriet und abstürzte.

Der Kläger begehrte, die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand zur Bezahlung eines Betrags von S 915.535,37, den Zweitbeklagten darüberhinaus zur Bezahlung eines Betrags von S 600.000,--, ferner die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer monatlichen Rente von S 13.253,60 ab 1.2.1987, und zwar bis zum 65.Lebensjahr des Klägers zu verurteilen, wobei hinsichtlich der Erstbeklagten die Haftung beim Rentenbegehren mit der Höhe der gesetzlichen Haftungssumme begrenzt sei. Von diesem Begehren sei ein Betrag von S 66.411,17 bei Gericht zu erlegen. In den beiden in der Folge verbundenen Verfahren wurde ferner die Feststellung begehrt, daß der jeweils Beklagte für sämtliche Schäden des Klägers aus dem Flugunfall vom 15.8.1981 zu haften verpflichtet sei, wobei die Haftung der Erstbeklagten auf die im § 23 LVG normierte Haftungsbegrenzung beschränkt sei. Der Kläger brachte hiezu vor, daß er den Zweitbeklagten ersucht habe, ihn und sechs Clubkollegen auf den Brandberger Kolm zu fliegen, von wo sie dann mit dem Hängegleiter zu starten und ins Tal zu fliegen beabsichtigt hätten. Aus Sicherheitsgründen sei mit dem Zweitbeklagten vereinbart worden, daß nach Ausladung der sieben Personen auf dem Brandenberger Kolm der Hubschrauber nach einem Fallschirmspringerabsetzflug landen und bis zum vollständigen Eintreffen aller Drachenflieger (Hängegleiter) nicht mehr aufsteigen solle. Entgegen dieser Vereinbarung habe der Zweitbeklagte mit dem Hubschrauber Rundflüge durchgeführt, obwohl einer der Drachenflieger, Johann E***, den Zweitbeklagten ersucht habe, am Boden zu bleiben. Der Kläger sei beim Landeanflug von dem ebenfalls in Landung begriffenen Hubschrauber überflogen oder doch so nahe passiert worden, daß die von den Rotoren ausgehenden Wirbel ihn zum Absturz gebracht hätten. Die Erstbeklagte habe für die Beförderung des Klägers samt Hängegleiter auf den Brandenberger Kolm S 4.776,-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer erhalten. Neben der Haftung nach den Bestimmungen der §§ 10 bis 20 LVG werde auch die Haftung im Sinne der §§ 29 ff. dieses Gesetzes geltend gemacht. Die Beklagten bestritten das Klagebegehren, beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, daß der Zweitbeklagte die vom Kläger behauptete Vereinbarung gar nicht treffen habe können, da der Hubschrauber von der österr. Fallschirmspringer-Nationalmannschaft für diesen Tag gemietet worden sei und die Hängegleiter lediglich in einer Sprungpause über deren lang anhaltendes "Betteln" transportiert worden seien. Eine solche Zusage habe daher weder der Pilot des Hubschraubers noch der Trainingsleiter der Fallschirmspringer gegeben. Als sich beide Luftfahrzeuge auf gleicher Höhe begegnet hätten, seien sie auf Gegenkurs gewesen. Als der Hubschrauber auf seinem Landeplatz aufgesetzt habe, habe der Kläger nach einer L...

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