Entscheidungstext nº 6Ob540/89 (6Ob541/89, ... of Oberster Gerichtshof, June 29, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei WIENER A*** Versicherungs-Aktiengesellschaft, Hietzinger Kai 101-105, 1130 Wien, vertreten durch Dr.Otto Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl S***, Angestellter, Straubingerstraße 30, 4600 Wels, vertreten durch Dr.Gerald Haas, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 27.584,16, S 39.409,87 und S 24.585,37 je sA infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 15.Juni 1988, GZ R 1056 bis 1058/87-54, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 10.August 1987, GZ 3 C 322/84-50, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 6Ob540/89 (6Ob541/89, ... of Oberster Gerichtshof, June 29, 1989

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die klagende Partei ist Eigentümerin des Hauses Wels, Traungasse 3-5. Der Beklagte war Mieter der in diesem Haus befindlichen Wohnung Nr 1, deren Anteil an der Gesamtnutzfläche 4,62 % beträgt. Am 31.8.1984 zog der Beklagte aus der Wohnung aus. Die klagende Partei begehrte mit ihren drei Klagen (die Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden) restliche Beträge für die Miete, sowie für Betriebs- und Heizkosten für die Zeit vom Dezember 1982 bis August 1984 von zuletzt insgesamt S 91.579,40 samt Zinsen. Sie brachte vor, sie habe nur die Betriebs- und Heizkosten in Rechnung gestellt, die der Nutzfläche der Wohnung bzw dem tatsächlichen Verbrauch entsprächen. Der Beklagte könne sich nicht auf den Mietvertrag berufen, weil er im Hinblick auf ein rechtskräftiges Räumungsurteil die Wohnung seit Juni 1982 titellos benützt habe.

Der Beklagte wendete ein, die Vorschreibungen der Betriebs- und Heizkosten seien im Hinblick auf den Mietvertrag überhöht und entsprächen auch nicht dem Anteil des Beklagten an der Gesamtnutzfläche des Hauses und seinem tatsächlichen Verbrauch. Die klagende Partei habe bei ihrer Berechnung Zahlungen, die der Beklagte geleistet habe, nicht berücksichtig...

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