Entscheidungstext nº 14Os34/89 of Oberster Gerichtshof, June 21, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Lachner, Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Vondrak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hubert P*** wegen des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Krems an der Donau vom 30. November 1988, GZ 10 b Vr 803/87-53, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, des Angeklagten Hubert P*** und des Verteidigers Dr.Etzel zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 14Os34/89 of Oberster Gerichtshof, June 21, 1989

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil - welches auch einen (Teil-)Freispruch enthält - wurde der am 19. März 1934 geborene Oberst des Bundesheeres Hubert P*** des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 und 4 WaffG (Punkt 1/a und b des Urteilssatzes), ferner der Vergehen des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs 1 StGB (Punkt 1/c), des Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach § 137 StGB (Punkt 2), des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB (Punkt 3) sowie des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (Punkt 4) schuldig erkannt und zu einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 26 Abs 1 StGB wurden die von Punkt 1 des Urteilssatzes erfaßten Waffen, Kampfmittel und Munition eingezogen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Allentsteig

vorsätzlich

1./ bis 9. November 1987

a) verbotene Waffen unbefugt besessen, und zwar ein K.K. Selbstladegewehr Tyrol Kal. 22 Long Rifle, umgebaut für Dauerfeuer und Schalldämpferverwendung, ein Faltgewehr Kal. 6 mm Flobert, eine einschüssige Pistole mit Schalldämpfer, Kal. 30 Carbine, sechzehn Schalldämpfer, fünf Gewehrscheinwerfer;

b/ Kriegsmaterial unbefugt erworben und besessen,...

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