Entscheidungstext nº 5Ob617/88 (5Ob618/88) of Oberster Gerichtshof, June 20, 1989

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien

1.) Ing. Bernhard S***, Betriebsleiter, 1180 Wien, Peter Jordanstraße 157, vertreten durch Dr. Günther Weingartner, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) DiplIng. Wilfried E***, 1030 Wien, Hetzgasse 42/18, vertreten durch Dr. Alfred Strommer, Dr. Johannes Reich-Rohrwig und Dr. Georg Karasek, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) A*** H***

Gesellschaft mbH und 2.) P*** Projekt - Bau und Leasing Gesellschaft mbH, beide 1150 Wien, Palmgasse 3, beide vertreten durch Dr. Paul Doralt, Rechtsanwalt in Wien, sowie 3.) I*** Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH, 4020 Linz, Hafferlstraße 7, vertreten durch Dr. Christian Beurle, Dr. Hans Oberndorfer und Dr. Ludwig Beurle, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 100.000 je Kläger infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9.Juni 1988, GZ 3 R 95/88-18, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30.Dezember 1987, GZ 30 Cg 308/87-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 5Ob617/88 (5Ob618/88) of Oberster Gerichtshof, June 20, 1989

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger sind schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen folgende Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen:

a) der erst- und zweitbeklagten Partei zusammen je Kläger

S 4.416,39 (einschließlich S 401,49 Umsatzsteuer);

b) der drittbeklagten Partei je Kläger S 4.048,36 (einschließlich S 368,03 Umsatzsteuer).

Entscheidungsgründe:

Die Kläger begehren von den Beklagten die Zahlung von S 100.000 je Kläger, in eventu die Feststellung einer Rücknahmeverpflichtung, mit der Begründung, sie seien von der Drittbeklagten als stille Gesellschafter der C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH zwecks Finanzierung der I***-Hotels in St.Pölten und Steyr geworben worden. Die Erstbeklagte sei alleinige Gesellschafterin der C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH, die Zweitbeklagte eine Tochtergesellschaft der Erstbeklagten und mit der Projektierung und Baudurchführung der Hotels betraut gewesen. Alle beklagten Parteien hätten ein Interesse an der Beteiligung der Kläger gehabt. In dem Prospekt über die Beteiligung sei den Klägern gegenüber der Eindruck erweckt worden, daß die Hotels von der "N***-Gruppe" unter dem "Markennamen I***" geführt werden, daß die Partner sowohl die "N***-Gruppe", als auch die "I***" seien, daß also "starke Partner" vorhanden seien. Die Drittbeklagte habe sich zum Kauf der stillen Einlagen nach dem 30.9.1992 zum Nominale entsprechend § 13 des Vertrages über die Errichtung der stillen Gesellschaft verpflichtet. Diese Zusage der Drittbeklagten stelle eine echte Garantie dar, sie sei ein wesentliches Motiv für den Abschluß der Gesellschaftsverträge gewesen. Im Jahre 1983 sei den Klägern mitgeteilt worden...

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