Entscheidungstext nº 15Os37/89 of Oberster Gerichtshof, June 05, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Juni 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut W*** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. Februar 1989, GZ 9 Vr 2100/86-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 15Os37/89 of Oberster Gerichtshof, June 05, 1989

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet (§ 285 i StPO).

Gründe:

Mit dem (auch Teilfreisprüche enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Helmut W*** (1.) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB sowie (2.) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er zunächst in der Zeit von 1980 bis zum 30. September 1981 (im Tenor irreführend: "im September 1981") in Blumau als Einzelhandelsunternehmer insbesondere durch überhöhte private Entnahmen bei mangelnder Kapitalausstattung, durch den nicht liquiditätsfördernden Einsatz erwirtschafteter und zusätzlich au...

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