Entscheidungstext nº 8Ob508/89 of Oberster Gerichtshof, May 31, 1989

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Schwarz und Dr.Graf als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Friedrich E***, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Erzherzog-Rainer-Ring 23, wider die beklagte Partei Ingrid K***, Hausfrau, 4020 Linz, Ziegeleistraße 2, im Rahmen der ihr gewährten Verfahrenshilfe vertreten durch Dr.Waltraute Steger, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 526.168,-- s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 21.September 1988, GZ 6 R 100/88-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11.Jänner 1988, GZ 8 Cg 94/86-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 8Ob508/89 of Oberster Gerichtshof, May 31, 1989

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von S 526.168,-- s.A. Er begründete sein Begehren damit, daß er die Beklagte in verschiedenen Rechtssachen vertreten und ihr über seine rechtsfreundliche Tätigkeit am 2.November 1982 eine Honorarnote über eine tarifmäßige Forderung von insgesamt S 930.960,-- incl. Umsatzsteuer übermittelt habe. Unter Berücksichtigung einer Akontozahlung von S 10.000,-- habe sich zunächst eine offene Honorarforderung von S 920.960,-- ergeben. Am 27. April 1983 habe die Beklagte eine weitere Akontozahlung von S 100.000,-- geleistet. Mangels weiterer Zahlungen habe der Kläger die restliche Honorarforderung gerichtlich geltend gemacht. Die Beklagte habe um Stundung mit der Zusicherung ersucht, daß sie in nächster Zeit zumindest S 130.000,-- akontieren könne. Sie habe in der Folge di...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company