Entscheidungstext nº 8Ob549/88 of Oberster Gerichtshof, May 31, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Erna H***,

Angestellte, 6176 Völs, Innsbrucker Straße 16, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Antragsgegner Franz Sepp H***, Angestellter, 6020 Innsbruck, Negrellistraße 6, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 19.Jänner 1988, GZ 1 b R 4/88-31, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 6.November 1987, GZ 5 F 3/86-27, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 8Ob549/88 of Oberster Gerichtshof, May 31, 1989

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit S 7.360,65 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (einschließlich S 669,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung:

Die Antragstellerin beantragte nach der am 15.4.1985 ausgesprochenen und inzwischen rechtskräftig gewordenen Scheidung ihrer im Jahre 1977 geschlossenen Ehe mit dem Antragsgegner fristgerecht die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse derart, daß ihr eine vom Antragsgegner zu leistende Ausgleichszahlung von S 300.000 zuerkannt werde. In der Folge dehnte sie nach Ablauf der in § 95 EheG normierten Jahresfrist das Ausgleichszahlungsbegehren um S 800.000 aus und beantragte primär die Übertragung "eines Hälfteante...

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