Entscheidungstext nº 5Ob599/88 of Oberster Gerichtshof, May 23, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Vw Hansjörg K*** KG, Maria Theresien-Straße 3, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Harald E. Hummel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Friedrich L***, Kaufmann, Bahnhofsplatz 4, 6700 Bludenz, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Auflösung eines Pachtvertrages, Räumung und Abgabe von Erklärungen infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13. April 1988, GZ 2 a R 134/88-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 22. Dezember 1985, GZ 11 C 947/85-23, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 5Ob599/88 of Oberster Gerichtshof, May 23, 1989

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Beklagte ist auf Grund des zwischen den Parteien am 27. Mai 1982 abgeschlossenen Pachtvertrages Pächter des im Keller des Hauses Innsbruck, Maria Theresien-Straße 10 etablierten Unternehmens Nachtclub "Irgendwo" samt Konzession. Das Pachtverhältnis begann am 1. Juni 1982 und wurde auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen. Nach Punkt V des Pachtvertrages ist die klagende Gesellschaft berechtigt, durch einseitige Erklärung die vorzeitige Auflösung des Vertrages zu verlangen, wenn ua einer der Gründe des § 1118 ABGB vorliegt oder wenn wesentliche Bestimmungen des Vertrages vom Beklagten nicht eingehalten werden sollten. Gemäß Punkt VII des Pachtvertrages ist der Beklagte verpflichtet, das gepachtete Unternehmen auf Grund der ihm mitverpachteten Konzession zu betreiben. In Punkt XIV des genannten Vertrages wurde vereinbart, daß nach Ablauf von 5 Jahren der Eintritt eines Dritten in den Vertrag auf Seite des Pächters im Einvernehmen mit der Verpächterin möglich ist.

Mit der am 30.Oktober 1985 beim Erstgericht erhobenen Klage begehrte die klagende Gesellschaft I) den Pachtvertrag vom 27. Mai 1982 für aufgehoben zu erklären und die beklagte Partei schuldig zu erkennen, das im straßenseitigen Kellerlokal samt Nebenräumen des Hauses Innsbruck, Maria Theresien-Straße 10 befindliche gast...

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