Entscheidungstext nº 6Ob523/89 of Oberster Gerichtshof, April 27, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Willibald K***, Pensionist,

2) Leopoldine K***, Pensionistin, beide in 8020 Graz, Afritschgasse 25, beide vertreten durch Dr. Walter Schlick, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Othmar R***, öffentlicher Notar, 8010 Graz, Jakominiplatz 14, vertreten durch Dr. Herbert Jürgens, Rechtsanwalt in Graz, wegen

S 72.398,75 sA und monatlich S 3.000,-- sA (Gesamtstreitwert: S 432.398,75), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 25. Oktober 1988, GZ 5 R 182/88-20, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Mai 1988, GZ 16 Cg 396/86-15, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 6Ob523/89 of Oberster Gerichtshof, April 27, 1989

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Begründung:

Mit Bestandvertrag vom 31. Oktober 1973 vermietete der Erstkläger den überwiegenden, näher bezeichneten Teil der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft EZ 249 KG Neudorf an Josef Z***. Das Bestandrecht wurde - ebenso wie ein Vorkaufsrecht des Bestandnehmers - im Grundbuch eingetragen. Schon in diesem Bestandvertrag ist dem Bestandnehmer für den Fall, daß er durch Ausübung seines Betriebes (Spezialwerkstätte für Kraftfahrzeuge) auf dem Bestandobjekt einen monatlichen Reingewinn von mehr als S 15.000,-- erzielt, das Recht eingeräumt worden, die ganze angeführte Liegenschaft gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente (in Höhe des bisherigen Bestandzinses) an die beiden Kläger in sein Eigentum zu übernehmen. Hiezu sah Punkt 3 letzter Absatz des Bestandvertrages folgendes vor:

"Selbst bei Übertragung der gegenständlichen Liegenschaft in das Eigentum des Bestandnehmers bleibt auf Lebensdauer der Leibrentenberechtigten der auch vom Bestandobjekt nicht erfaßte Teil ausgenommen, welcher Teil zur unentgeltlichen Benützung auf Lebensdauer dem Herrn K*** und dessen Gattin ...

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