Entscheidungstext nº 6Ob574/89 of Oberster Gerichtshof, April 27, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans-Jörgen M***, Journalist, Wien 3., Am Modenapark 6/8, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gertraud B***, Angestellte, Wien 7., Hermanngasse 20, vertreten durch Dr. Peter Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung einer Wohnungsmiete, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 7. Dezember 1988, GZ 41 R 674/88-16, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2. August 1988, GZ 41 C 659/87w-11, unter Rechtskraftvorbehalt zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 6Ob574/89 of Oberster Gerichtshof, April 27, 1989

Spruch

Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.

Begründung:

Der Kläger hat als Minderheits-Hausmiteigentümer (255/1000) mit Zustimmung des Mehrheitseigentümers (745/1000) der Beklagten die Miete der aus Zimmer, Küche und Vorraum bestehenden Wohnung zum 31. März 1988 aufgekündigt und als Kündigungsgrund nach Anführung der Gesetzesstelle "30 Abs 2 Z 4 MRG" wörtlich ausgeführt: "Die vermietete Wohnung wird nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Mieterin bzw. eintrittsberechtigter Personen regelmäßig verwendet."

Der über diese Aufkündigung ergangene Gerichtsbeschluß vom 9. Dezember 1987 wurde der Be...

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