Entscheidungstext nº 15Os33/89 of Oberster Gerichtshof, April 18, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lässig als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Friedrich T*** wegen der Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 (iVm Abs. 3 lit. a) und Abs. 2 lit. a (iVm Abs. 3 lit. b) FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung des Finanzamtes Steyr gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 15. Dezember 1988, GZ 12 Vr 193/88-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 15Os33/89 of Oberster Gerichtshof, April 18, 1989

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch lt. Pkt. 2., jedoch nur wegen der Verkürzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 1983, und im Strafausspruch aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwies...

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