Entscheidungstext nº 13Os28/89 of Oberster Gerichtshof, April 13, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger (Berichterstatter), Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführers in der Strafsache gegen Walter V*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127, 129 Z. 1 und 15 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des gesetzlichen Vertreters Walter G*** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengerichts vom 20. Dezember 1988, GZ. 9 Vr 535/88-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Tschulik, des Vertreters des gesetzlichen Vertreters Dr. Schmidt und des Verteidigers Dr. Hintersteininger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os28/89 of Oberster Gerichtshof, April 13, 1989

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:

Walter V*** wird nach § 129 StGB. unter Anwendung des § 5 Z. 4 JGG. 1988 zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Monaten verurteilt. Gemäß § 43 StGB. wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte hierauf verwiesen. Im übrigen wird die Nic...

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