Entscheidungstext nº 6Ob552/89 of Oberster Gerichtshof, April 13, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Otto K***, Landwirt, 2.) Rosa K***, Landwirtin, beide Dick 1, 5133 Gilgenberg, beide vertreten durch Dr.Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Georg S***, Landwirt, 2.) Anna Maria S***, Landwirtin,

beide 5411 Oberalm 43, beide vertreten durch Dr.Hilbert Seidel, Rechtsanwalt in Hallein, wegen S 995.700 s.A. (Revisionsinteresse S 945.000 s.A.) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6. Dezember 1988, GZ 2 R 190/88-18, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. März 1988, GZ 7 Cg 66/87-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob552/89 of Oberster Gerichtshof, April 13, 1989

Spruch

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit S 18.519,30 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.086,55 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Entscheidungsgründe:

Mit dem vom öffentlichen Notar Dr.Otmar Heißl in Braunau am Inn verfaßten Vertrag vom 19.Dezember 1984 verkauften die Kläger den Beklagten das ihnen gehörige Kammerstättergut Nr. 1 zu Dick, 5133 Gilgenberg, das aus den Liegenschaften EZ 1 und EZ 148 je KG Mayrhof besteht, einschließlich allem, was mit diesen Liegenschaften erd-, mauer-, niet- oder nagelfest verbunden war, sowie die Anteile des Gutes an der Molkerei Bergland, nicht aber das Liegenschaftszubehör oder freie Fahrnisse, um den Gesamtkaufpreis von 13 Mio S. Davon bezahlten die Beklagten bereits vor Unterfertigung des Kaufvertrages einen Teilbetrag von S 100.000. Ein weiterer Betrag von 4,5 Mio S sollte bis längstens 31.Mai 1985 und der Rest von 8,4 Mio S bis spätestens 31.Oktober 1985 fällig sein. Auf Verzinsung und Wertsicherung bis zu den beiden Fälligkeitsterminen verzichteten die Verkäufer ausdrücklich. Unter Punkt IV. des Kaufvertrages trafen die Streitteile unter anderem folgende Vereinbarung:

"Den Käufern wird hiemit das Recht eingeräumt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn bei den Kä...

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