Entscheidungstext nº 9ObA292/88 of Oberster Gerichtshof, April 05, 1989
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Hans Vorrath (Arbeitgeber) und Jürgen Mühlhauser (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut N***, Margistratsbeamter, Graz, Kärntner Straße 459, vertreten durch Dr.Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Peter K***, Kaufmann, Graz, Tummelplatz 3,
2.)Desiderius D***, Kaufmann, Vösendorf, Deutschstraße 1,3.)K*** KG Desiderius D***, Vösendorf,Deutschstraße 1, alle vertreten durch Dr.Werner Thurner und Dr.Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 666.567 sA (Revisionsstreitwert S 654.557,67 sA), infolge Revision der klagenden und der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.April 1988, GZ 7 Ra 7/88-25, womit infolge Berufung der klagenden und der erstbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.September 1987, GZ 31 Cga 1009/87-17 zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:See the full content of this document
Extract
Entscheidungstext nº 9ObA292/88 of Oberster Gerichtshof, April 05, 1989
Spruch
Den Revisionen wird zum Teil Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß es einschließlich des unangefochten gebliebenen und des bestätigten Teils als Teilurteil zu lauten hat:"1.) Die Forderung der klagenden Partei besteht den beklagten Parteien gegenüber mit S 443.636,67 sA zu Recht und mitS 222.930,33 sA nicht zu Recht.2.) Die eingewendeten Gegenforderungen der beklagten Parteien bestehen mit S 41.972,-- zu Recht und mit S 834.914,50 bis zur Höhe der Klageforderung nicht zu Recht.3.) Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 401.664,67 samt 4 % Zinsen seit 12.Dezember 1986 binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.4.) Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 264.902,33 samt 14 % Zinsen seit 12.Dezember 1986 und 10 % Zinsen aus S 401.664,67 seit 12. Dezember 1986 binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen, wird abgewiesen.5.) Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz wird der Endentscheidung vorbehalten."Hingegen wird das angefochtene Urteil im Umfang der Entscheidung über die von den Beklagten weiters eingewendete Gegenforderung von S 46.874,56 aufgehoben und die Arbeitsrechtssache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur allfälligen Verhandlung und neuerlichen Urteilsfällung zurückverwiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.Entscheidungsgründe:Der Erstbeklagte war Alleininhaber der protokollierten Firma "Ludwig G*** Kaffee-, Tee, Gewürz-, Spirituosenimporte, Gewürzmühlen, Kaffee-Großrösterei" mit einer Betriebsstätte in Klagenfurt sowie eines unter der Bezeichnung "Asmara-Kaffee" geführten Unternehmens in Graz. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eröffnete über das Vermögen des Erstbeklagten am 25...See the full content of this document
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