Entscheidungstext nº 8Ob524/89 of Oberster Gerichtshof, March 30, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Zehetner und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Walter S***, Kaufmann, 1030 Wien, Kölblgasse 9, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei prot Firma B*** & Co. Ges.m.b.H., 1195 Wien Greinergasse 45, vertreten durch Dr. Herwig Kubac und Dr. Harald Svoboda, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 501.898,30 s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 6. Juli 1988, GZ 48 R 249/88-34, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 10. März 1988, GZ 3 C 4/88-27, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 8Ob524/89 of Oberster Gerichtshof, March 30, 1989

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.225,45 (einschließlich S 565,95 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei - nach dem Stand des Verfahrens am Schluß der mündlichen Streitverhandlung und soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - nach der am 30. Juni 1985 erfolgten Beendigung des mit Vertrag vom 11. September 1978 begründeten Mietverhältnisses über Räume im Haus Wien 11, Leberstraße 108-110, die Zahlung von S 501.898,30 (ON 1, 4 und 7).

In diesem Betrag sind enthalten:

a) S 92.400,- an Mietzins für die Zeit von Jänner 1983 bis August 1984 für von der beklagten Partei zusätzlich zu den im Bestandvertrag angeführten Räumen benützten Lagerfläche von 70 m2; die beklagte Partei habe diese Fläche im Jahre 1983 eigenmächtig in Bestand genommen.

b) S 3.282,40 an Umsatzsteuer aus S 16.412,- gleichfalls eingeklagten Verzugszinsen aus einem Mietzinsrückstand von

S 389.803,90.

Die beklagte Partei begehrt die Abweisung der Klage und wendet ein, ein Mietzinsrückstand bestehe nicht. Die im Lagerraum gelegene Fläche von 70 m2 sei von der beklagten Partei mit Zustimmung des Klägers unentgeltlich seit Beginn des Bestandverhältnisses benützt worden (ON 3 und 7).

Überdies wendet die beklagte Partei - zusätzlich zu den bereits vom...

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