Entscheidungstext nº 11Os158/88 of Oberster Gerichtshof, March 21, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing.Ronald S*** wegen des Verbrechens des versuchten Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.Juni 1988, GZ 12 b Vr 6.406/86-69, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Hübner zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os158/88 of Oberster Gerichtshof, March 21, 1989

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt 1 des Urteilssatzes (Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB), im Strafausspruch sowie in der Verweisung des Privatanklägers auf den Zivilrechtsweg aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Baumeister Ing.Ronald Starnberg - neben einer weiteren, von der Nichtigkeitsbeschwerde nicht betroffenen strafbaren Handlung (Verbrechen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs. 2 StGB) - des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 ...

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