Entscheidungstext nº 13Os19/89 of Oberster Gerichtshof, March 16, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat am 16.März 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer (Berichterstatter), Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Telfser als Schriftführers in der Strafsache gegen Franz R*** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB. über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichts Krems an der Donau als Berufungsgerichts vom 27.Oktober 1988, AZ. 7 Bl 46/88, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Strasser, und des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Legat, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten Franz R*** und seines Verteidigers Dr. Rössler, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os19/89 of Oberster Gerichtshof, March 16, 1989

Spruch

Das Urteil des Kreisgerichts Krems an der Donau als Berufungsgerichts vom 27.Oktober 1988, AZ. 7 Bl 46/88, verletzt:

1. durch den Ausspruch, daß der Berufung des Angeklagten Franz R*** wegen Nichtigkeit dahin Folge gegeben wird, daß er von der Anklage, er habe durch die unter II des Spruchs des Berufungsurteils beschriebene Tat auch Helene S*** fahrlässig am Körper verletzt, gemäß § 259 Z. 1 StPO. freigesprochen und die Privatbeteiligte Helene S*** mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs. 1 StPO. auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird, die Bestimmungen der §§ 57 Abs. 2 und 3, 58 Abs. 3 Z. 2 und 88 Abs. 1 StGB. sowie der §§ 262, 267 und 366 Abs. 1 StPO.;

2. durch den Zuspruch eines Betrags von 50.000 S an den Privatbeteiligten Josef B*** die Bestimmungen der §§ 365 Abs. 1, 366 Abs. 2, 369 Abs. 1 StPO.

Das Urteil des Kreis- als Berufungsgerichts in Krems an der Donau, das im übrigen unberührt bleibt, wird in dem im obigen Punk...

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