Entscheidungstext nº 9ObA254/88 of Oberster Gerichtshof, March 15, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und Helga Kaindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Jürgen B***, Angestellter, Aldrans, Hinterrinnweg 15, vertreten durch Dr. Gert F. Kastner und Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei K*** FÜR A*** UND A*** FÜR T***, Innsbruck, Maximilianstraße 7, vertreten durch Dr. Christine Brandl und Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 273.930 brutto sA und S 177.456 netto sA, Erfüllung (S 31.000) und Feststellung (S 100.000 und S 31.000), Streitwert im Revisionsverfahren S 579.930 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei und Revision beider Parteien gegen den Beschluß und das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Juni 1988, GZ 5 Ra 2/87-50, womit infolge Rekurses und Berufung der klagenden Partei der Beschluß und das Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 10. Jänner 1986, GZ 2 Cr 107/85-22, bestätigt bzw. zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9ObA254/88 of Oberster Gerichtshof, March 15, 1989

Spruch

Weder dem Revisionsrekurs der klagenden Partei noch den Revisionen beider Parteien wird Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Revisionsverfahrens S 9.081,60 (darin S 825,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger in erster Instanz, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm über sein Bruttoeinkommen von S 67.074 hinaus weitere S 9.582 brutto und

S 7.394 netto sA zu zahlen; er begehrte ferner die Feststellung, daß er seit 1. April 1985 Kammeramtsdirektor der K*** FÜR A*** UND A*** FÜR T*** sei. Weiters erhob der Kläger die Eventualbegehren, gegenüber der Beklagten festzustellen, daß er gemäß dem Sondervertrag vom 27. Februar 1984

a)

Kammeramtsdirektor sei; in eventu,

b)

daß er vom 1. April 1985 bis 18. September 1985 Kammeramtsdirektor gewesen und seit 19. September 1985 im dauernden Ruhestand sei; in eventu,

c) daß er am 1. April 1985 Kammeramtsdirektor gewesen und seit 2. April 1985 im dauernden Ruhestand sei.

Der Kläger brachte zur Begründung seiner Begehren vor, daß er mit Beschluß des Vorstandes der Beklagten vom 24. Februar 1984 für den Fall des Ausscheidens des bisherigen Kammeramtsdirektors Dr. R*** zum Kammeramtsdirektor bestellt worden sei. Dieses Nachfolgerecht sei auch Inhalt des mit ihm abgeschlossenen Sondervertrages vom 27. Februar 1984 geworden und sei darin begründet gewesen, daß Dr. R*** seit Weihnachten 1983 wegen Urlaubs und Krankenstandes zur Gänze ausgefallen sei. Überdies habe Kammeramtsdirektor Dr. R*** bereits seine Absicht erklärt, spätestens mit Erreichen des 60. Lebensjahres in Pension zu gehen. Die Nachfolgeregelung sei daher zur Sicherung der Kontinuität in der Führung des Kammeramtes erforderlich geworden.

Trotz dieser Verpflichtung aus dem öffentlich-rechtlichen Bestellungsvorgang und dem privatrechtlichen Sondervertrag habe der Vorstand der Beklagten einseitig und rechtswidrig am 18. Dezember 1984 beschlossen, den Vorstandsbeschluß über den Anspruch des Klägers auf Nachfolge in das Amt des Kammeramtsdirektors aufzuheben, und habe am 18. März 1985 Mag. Martin H*** zum Kammeramtsdirektor bestellt. Diese Vorgangsweise verstoße gegen die guten Sitten und sei rechtsunwirksam. Da das Dienstverhältnis der Beklagten mit Dr. R*** mit 31. März 1985 geendet habe, sei der Kläger ab 1. April 1985 Kammeramtsdirektor der Beklagten geworden. Es stehe ihm sowohl die Differenz zu den Bezügen des Kammeramtsdirektors als auch eine Vergütung für den Entzug des Dienstwagens und des Parkplatzes zu, die sich für April 1985 insgesamt mit den geforderten Beträgen errechne.

Der Kläger habe seinen Dienst als Kammeramtsdirektor jedenfalls am 1. April 1985 angetreten und das dafür vorgesehene Büro nur unter Protest geräumt. Sollte er als Kammeramtsdirektor ausdrüc...

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