Entscheidungstext nº 10ObS73/89 of Oberster Gerichtshof, March 07, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck (Arbeitgeber) und Karl Amsz (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christine B***, Pensionistin, 8010 Graz, Plüddemanngasse 14/6/24, vertreten durch Dr. Kurt Klein und Dr. Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei P*** DER

A***, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ruhens einer Witwenpension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.November 1988, GZ 7 Rs 194/88-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27.Juni 1988, GZ 33 Cgs 92/88-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

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Entscheidungstext nº 10ObS73/89 of Oberster Gerichtshof, March 07, 1989

Spruch

Der Oberste Gerichtshof stellt beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG den

A n t r a g  ,

§ 94 ASVG idgF gemäß Art 140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben.

Begründung:

Mit Bescheid vom 12.1.1988 stellte die beklagte Partei fest, daß von der der Klägerin gleichzeitig ab 1.11.1987 zuerkannten Witwenpension nach § 270 iVm § 258 (Abs 4) ASVG von monatlich 2.692,30 S ab 1.11.1987 monatlich 1.076,90 S gemäß § 94 ASVG (Erzielung eines Erwerbseinkommens aus einer neben dem Pensionsanspruch ausgeübten Erwerbstätigkeit) ruhen. Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage wendete sich die Klägerin gegen das Ruhen, weil § 94 ASVG unrichtig angewendet worden sei. Sie begehrte, die beklagte Partei zu verurteilen, ihr die Witwenpension in der gesamten gesetzlichen Höhe auszuzahlen. Die beklagte Partei verwies auf die geltende Gesetzeslage und beantragte die Abweisung der Klage.

Außer Streit gestellt wurde, daß die Klägerin in den Jahren 1987 und 1988 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein monatliches Bruttoeinkommen von rund 26.000 S erzielte.

Das Erstgericht wies die Klage unter Hinweis auf die geltende Gesetzeslage (§ 94 ASVG) ab.

In der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung behauptete die Klägerin, daß die kumulierte Anwendung zweier Ruhensbestimmungen, nämlich des § 94 ASVG und der "Quasiruhensbestimmung" des § 264 Abs 4 leg cit verfassungswidrig sei, regte an, diese Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen und beantragte, das erstgerichtliche Urteil im kla...

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