Entscheidungstext nº 1Ob544/89 of Oberster Gerichtshof, March 01, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*** A***, vertreten durch Dr.Viktor Michitsch, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei M*** OIL A*** Aktiengesellschaft, Wien 1., Schwarzenbergplatz 3, vertreten durch Dr.Hanns F. Hügel, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Entfernung und Unterlassung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 8.September 1988, GZ 2 R 318/88-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 9.Mai 1988, GZ 9 C 1156/88-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob544/89 of Oberster Gerichtshof, March 01, 1989

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, die von ihr auf dem öffentlichen Weggrundstück 1203/4 (EZ 50000 Grundbuch Arnoldstein) errichteten Anlagen nächst der B 83, und zwar Zufahrt zur Tankstelle, Standort eines Kessels und einer Zapfsäule, Pumpeninsel, eine weitere Zapfsäule eines Ventilschachtes sowie die Unterführung mit zwei Saugleitungen und einer Elektrozuleitung zur Zapfsäule auf der verlängerten Pumpeninsel bei der Tankstelle N*** in Arnoldstein sofort zu entfernen und sich jeder weiteren derartigen Nutzung oder Benützung des Grundstückes 1203/4 KG Arnoldstein im Ausmaß von etwa 100 m2 zu enthalten, abgewiesen wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 15.606,60 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 1.100,60 Umsatzsteuer und S 3.500,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Die klagende Marktgemeinde ist Eigentümerin des Grundstückes 1203/4 KG Arnoldstein, das in der Natur eine Gemeindestraße mit der Bezeichnung "Nußallee" darstellt und von Norden kommend in die Bundesstraße B 83 einmündet.

Der Bürgermeister der klagenden Partei bewilligte der beklagten Partei auf deren Antrag mit Bescheid vom 28.Jänner 1958 die Sonderbenützung einer Teilfläche des Grundstückes 1203/4 im Ausmaß von etwa 100 m2 "als Zufahrt zur Tankstelle und...

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