Entscheidungstext nº 11Os160/88 of Oberster Gerichtshof, February 21, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Februar 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Tegischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann J*** wegen des Vergehens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1, Abs. 2 (1. Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.Juni 1988, GZ 7 b Vr 1.071/87-97, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Bassler, des Angeklagten Johann J***, der Privatbeteiligtenvertreterin Dr. Prokopp und des Verteidigers Dr. Ofner zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os160/88 of Oberster Gerichtshof, February 21, 1989

Spruch

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, im Schuldspruch des Johann J*** sowie im Strafausspruch (und demgemäß auch in dem auf den § 369 Abs. 1 StPO gestützten Adhäsionserkenntnis) aufgehoben.

Mit seinen Rechtsmitteln wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Vom Schöffenge...

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