Entscheidungstext nº 13Os12/89 (13Os13/89) of Oberster Gerichtshof, February 09, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Februar 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Tegischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roland S*** wegen des Verbrechens nach §§ 127 ff. StGB. über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 27.Oktober 1988, GZ. 7 c Vr 6017/88-103, nach Anhörung der Generalprokuatur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 13Os12/89 (13Os13/89) of Oberster Gerichtshof, February 09, 1989

Spruch

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verweigert. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Roland S*** werden zurückgewiesen.

Über die Berufung der Staatsanwaltschaft hat ...

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