Entscheidungstext nº 6Ob514/89 of Oberster Gerichtshof, February 09, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ute de D***, geboren am 15. Januar 1944 in Treuenbrietzen, wohnhaft in Ashbrooke-Sunderland, Tyne a. Wear, 22 Corby Gate, Großbritannien, vertreten durch Dr. Hans Perner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Herbert von K***, geboren am 5. April 1908, Generalmusikdirektor, Anif 268, vertreten durch Dr. Dipl.Ing. Christoph Aigner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung der Abstammung infolge Rekurses der beklagten Partei sowie Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 14. Dezember 1988, GZ 22 a R 101/88-34, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 4. November 1988, GZ 3 C 16/87-30, zum Teil zurückgewiesen wurde und der genannte Beschluß zum Teil zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 6Ob514/89 of Oberster Gerichtshof, February 09, 1989

Spruch

Der Rekurs der Klägerin wird zurückgewiesen.

Dem Rekurs des Beklagten gegen Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung wird nicht stattgegeben.

Aus Anlaß des vom Beklagten gegen Punkt 2 der Rekursentscheidung ON 30 erhobenen Rekurses wird dieser Teil der Rechtsmittelentscheidung aufgehoben und der Rekurs des Beklagten auch insoweit zurückgewiesen, als die an den Beklagten gerichtete Aufforderung bekämpft wird, einer Vorladung zur Blutabnahme Folge zu leisten.

Der Beklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung:

Die Klägerin ist nach ihren - bisher nicht

überprüften - Prozeßbehauptungen im Jahre 1944 in einem Ort des damaligen großdeutschen Reich...

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