Entscheidungstext nº 1Ob695/88 of Oberster Gerichtshof, February 07, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelmine R***, Büroleiterin, Höhenstraße 56, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Peter K***, Rechtsanwalt, Lieberstraße 3, 6010 Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 400.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 5. Feber 1988, GZ 4 R 285/87-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. August 1987, GZ 8 Cg 340/86-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob695/88 of Oberster Gerichtshof, February 07, 1989

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

Es wird festgestellt, daß der zwischen der Klägerin als Verkäuferin und dem Beklagten als Käufer abgeschlossene Kaufvertrag vom 3. April 1986 über den Hälftemiteigentumsanteil der Klägerin an der Liegenschaft EZ 1655 II KG Zirl infolge Rücktritts vom Vertrag durch die Klägerin aufgelöst ist.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 82.014,35 (hievon S 7.455,85 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Auf Grund des mit Johann P*** abgeschlossenen Kaufvertrages vom 25./26. Juni 1985 war die Klägerin Eigentümerin des zuvor dem Johann P*** gehörigen Hälfteanteils der Liegenschaft EZ 1655 II KG Zirl. Über diesen Liegenschaftsanteil fertigten die Streitteile am 3. April 1986 einen Kaufvertrag, nach dem der Beklagte einen Kaufpreis von S 400.000,-- unter Übernahme einer auf der Liegenschaft haftenden Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges und eines Wohnrechtes des Johann P*** bezahlen sollte. Der Vertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen: "Der vorangeführte Kaufpreis ist wie folgt zu entrichten: Bei Vertragsunterfertigung ist ein Teilbetrag von S 50.000,-- ...

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