Entscheidungstext nº 9ObA513/88 of Oberster Gerichtshof, January 11, 1989
Linked as:
Linked as:
Summary
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Dr. Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei F*** D*** B*** UND E*** I***,
Wien 1., Goethegasse 3, vertreten durch Dr. Gottfried Korn,Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Ö***G*** F*** D*** G*** D*** P***,Wien 1., Deutschmeisterplatz 2, über die gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsanträge in nichtöffentlicher Sitzung folgendenBeschlußgefaßt:See the full content of this document
Extract
Entscheidungstext nº 9ObA513/88 of Oberster Gerichtshof, January 11, 1989
Spruch
Die Anträge auf Feststellung, daß der V***-A*** AG das Recht zusteht, Pensionsansprüche und/oder Anwartschaften auf Pensionsansprüche jener Personen, deren Ansprüche auf den Vertragstypen gemäß Punkt 1. bis 4. des in der Begründung wiedergegebenen Sachverhalts beruhen, einheitlich perzentuell auf jenes Ausmaß zu kürzen, für welches in der Bilanz für das Geschäftsjahr 1986 Vorsorge getroffen ist;in eventu, daß der V***-A*** AG das Recht zusteht, Pensionsansprüche und/oder Anwartschaften auf Pensionsansprüche jener Personen, deren Ansprüche auf Vertragstypen gemäß Punkt 1. und 2. des in der Begründung wiedergegebenen Sachverhalts beruhen, so weit zu kürzen, daß die Gesamtpension betragsmäßig nicht höher ist als die Pension nach Dienstklasse und Dienstjahren vergleichbarer Staatsbeamter; bei Witwen- und Waisenpensionen sei der dem vertraglichen Prozentsatz entsprechende Anteil an dieser Beamtenpension maßgeblich,werden abgewiesen.Begründung:Der Antragsteller ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaft im Sinne des § 4 Abs 1 ArbVG. Der Antragsgegner ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Die ihm schon vor dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit ist weiterhin aufrecht (vgl. Floretta in Floretta-Strasser, ArbVG § 165 Erl 2.1 lit a; 9 Ob A 507/88 ua). Beide Parteien sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.Der Antragsteller führt zur Begründung seiner aus dem Spruch ersichtlichen Feststellungsanträge aus, daß zwischen der Geschäftsführung der V***-A*** AG und jeweils mehr als drei Bezugsberechtigten auf Grund von Pensionsverträgen und jeweils mehr als drei Inhabern von Anwartschaftsrechten auf Pensionsbezüge die Frage strittig geworden sei, ob die V***-A*** AG berechtigt ist, im Falle wirtschaftlicher Not einseitig in Pensionsrechte einzugreifen. Der Antragsteller stützt seinen Antrag auf folgenden Sachverhalt (§ 54 Abs 4 ASGG):Bei der V***-A*** AG bestehen bzw. bestanden zweiverschiedene Systeme von Betriebspensionen für Arbeitnehmer:Pensionszuschüsse, die für alle Arbeitnehmer des Unternehmens in Betracht kommen (Statutarpensionen), und Vertragspensionen, die nur für Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte und sonstige Mitarbeiter in Führungspositionen (Direktoren, Direktorenstellvertreter, Abteilungsdirektore...See the full content of this document
Sponsored links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.
Contents in vLex Southern African Development Community
Explore vLex
For Professionals
For Partners
Company