Entscheidungstext nº 4Ob103/88 of Oberster Gerichtshof, January 10, 1989

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei V*** DES Ö***

O***-F***, Wien 1., Graben 30, vertreten durch

Dr. Franz J. Salzer und Dr. Gunter Granner, Rechtsanwälte in Wien,

wider die beklagten Parteien 1. F.A. H*** & Co

Gesellschaft mbH & Co KG, 2. F.A. H*** & Co Gesellschaft mbH,

3. Ing. Helmut J***, Geschäftsführer, sämtliche Ebergassing, Schwadorferstraße 9, 4. O*** Handelsgesellschaft mbH, Wien 21., Brünnerstraße 57 (die erst-, zweit- und viertbeklagten Parteien auch Gegnerinnen der gefährdeten Partei), alle vertreten durch Dr. Herwig Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 150.000, im Revisionsrekursverfahren S 50.000), infolge Revisionsrekurs der erst-, zweit- und viertbeklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 5. September 1988, GZ 4 R 171/88-18, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 1.Juli 1988, GZ 37 Cg 58/88-13, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob103/88 of Oberster Gerichtshof, January 10, 1989

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die erst-, die zweit- und die vierbeklagte Partei haben die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Begründung:

Statutarischer Zweck des klagenden Vereins ist es, den seriösen Geschäftsverkehr im Teppichhandel durch "geeignete Maßnahmen" zu fördern. Diese Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet; sie beschränkt sich nicht auf das Abmahnen von Wettbewerbsverstößen, sondern erstreckt sich auch auf die Klärung wettbewerbsrechtlicher Streitfragen. Mitglieder des Klägers sind Gewerbetreibende, die den Handel mit handgeknüpften Teppichen betreiben, sofern sie Mitglieder der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder ihrer Teilorganisationen sind.

Auf Seite 12 der Nr. 11/1987 der Zeitschrift "Ihr Einkauf" erschienen unter der Überschrift "Orientteppiche im L*** Einrichtungsareal" ein - seiner Aufmachung nach - redaktioneller Artikel und darunter ein halbseitiges Inserat folgenden Inhalts:

Das Inserat hatte die erstbeklagte GmbH & Co KG, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin die zweitbeklagte GmbH ist, in Auftrag gegeben. Die viertbeklagte GmbH betreibt den Handel mit Orientteppichen unter anderem auf den von der M*** L*** Gesellschaft mbH gemieteten Verkaufsflächen der sogenannten "L*** Einrichtungsareale" beim Arsenal und in der Brünnerstraße in Wien; sie bezieht die Teppiche von der Erstbeklagten. Dem redaktionellen Artikel lag kein Inseratenauftrag zugrunde. Die Beklagten haben die darin enthaltene Ankündigung, daß "fachmännische Gratisreparaturen selbstverständlich" seien, nicht veranlaßt.

Nachdem die Erstbeklagte erfahren hatte, daß der Kläger wegen dieser Ankündigung die M*** L*** Gesellschaft...

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