Entscheidungstext nº 2Ob61/88 of Oberster Gerichtshof, December 20, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Melber und Dr.Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Susanne M***, Invalidenrentnerin, Alexanderstraße 22, 2560 Berndorf, vertreten durch Dr.Walter Schuppich, Dr.Werner Sporn, Dr.Michael Winischhofer, Dr.Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien

1)

Andreas K***, Mechaniker, Großauerstraße 45, 2540 Bad Vöslau,

2)

Friedrich K***, Privater, ebendort wohnhaft, und 3) E*** A*** Versicherungs-AG, per Adresse Rotenturmstraße 16-18, 1010 Wien, alle vertreten durch Dr.Norbert Kosch, Dr.Ernst Schilcher, Dr.Jörg Beirer und Dr.Roman Kosch, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen S 1,440.990,-- sA, Zahlung einer monatlichen Rente von S 13.100,-- ab 1.Jänner 1986 und Feststellung (Streitwert nach § 7 Abs 2 RATG S 1,000.000,--), Revisionsstreitwert

S 1,662.961,44, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21. Oktober 1987, GZ 18 R 194/87-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 10.April 1987, GZ 1 Cg 1458/85-33, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

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Entscheidungstext nº 2Ob61/88 of Oberster Gerichtshof, December 20, 1988

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das im Umfang des Abspruches über das Kapital- und das Feststellungsbegehren der Klägerin bestätigt wird, wird im Umfang des Abspruches über das Rentenbegehren ebenso wie die Entscheidung des Erstgerichtes im gleichen Umfang aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Entscheidungsgründe:

Am 27.September 1984 ereignete sich gegen 11.00 Uhr im Ortsgebiet von Bad Vöslau im Bereich der Kreuzung

Badnerstraße - Sooßerstraße - Bremengasse - Zieglerstraße ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Halterin und Lenkerin des Motorfahrrades mit dem Kennzeichen N 102.425 und der Erstbeklagte als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen N 2.510 beteiligt waren. Der Zweitbeklagte ist der Halter, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Die mit ihrem Mofa aus der Sooßerstraße in die Badnerstraße in Richtung Ortsmitte einfahrende Klägerin kollidierte im Kreuzungsbereich mit dem aus der Zieglerstraße in die Badnerstraße einfahrenden PKW des Zweitbeklagten. Dabei wurde die Klägerin schwer verletzt; beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde der Erstbeklagte mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 27.Juni 1985, U 2010/84-8, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 StGB schuldig erkannt. Es wurde ihm zur Last gelegt, daß er beim Einfahren in die Kreuzung den Kreuzungsbereich nicht beobachtete bzw in einer unklaren Verkehrssituation eine relativ überhöhte Geschwindigkeit einhielt, wodurch es zum Zusammenstoß mit dem Mofa der Klägerin kam. Das Strafgericht nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Zur Unfallszeit fuhr der Erstbeklagte im Ortsgebiet von Bad Vöslau mit dem von ihm gelenkten PKW auf der Zieglerstraße in Richtung zur Kreuzung mit der Badnerstraße. Der Kreuzungsbereich ist großflächig, da in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen links noch die Bremengasse und die Sooßerstraße in die Badnerstraße einmünden. In der Zieglerstraße, Bremengasse und Sooßerstraße sind Vorrangzeichen "Vorrang geben" angebracht, und zwar in der Zieglerstraße ohne Zusatztafel, in der Bremengasse und Sooßerstraße je mit eine...

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