Entscheidungstext nº 13Ns27/88 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Burianek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag.pharm.Dr.med.Friedrich B*** wegen des Verbrechens der Anstiftung zum schweren gewerbsmäßigen Betrug nach §§ 12, 146 f. StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über den Antrag auf nachträgliche Strafmilderung der über ihn mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 1988, GZ. 13 Os 137/87-15, verhängten Freiheitsstrafe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 13Ns27/88 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1988

Spruch

Dem Antrag auf Strafmilderung gemäß § 410 StPO. wird dahin Folge gegeben, daß gemäß § 43 a Abs. 4 StGB. ein Teil der über Mag.pharm.Dr.Friedrich B*** verhängten dreijährigen Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.

Gründe:

Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Mai 1987, 9 Vr 690/87-884, wurde Mag.pharm.Dr.med.Friedrich...

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