Entscheidungstext nº 5Ob562/88 of Oberster Gerichtshof, December 13, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dipl.Ing. Werner L***, Lehrer, Am Sonnenhang, 8511 St. Stefan, 2.) Herbert L***, technischer Angestellter, Viktor Geramb-Straße 14 a, 8054 Graz,

3.) Irmtraud J***, kfm. Angestellte, Zur Spinnerin 53/III/36, 1100 Wien, 4.) Paula L***, Pensionistin, 8524 Bad Gams 8, sämtliche vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wider die beklagte Partei Maria P***, Besitzerin, 8553 St. Oswald 16, vertreten durch Dr. Heinz Leitinger, Dr. Gerold Haßlinger, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen

S 128.200,-- s.A. infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 25. Februar 1988, GZ 4 b R 8/88-51, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. November 1987, GZ 15 Cg 252/87-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 5Ob562/88 of Oberster Gerichtshof, December 13, 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.789,42 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 617,22 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Mit der am 13. September 1984 erhobenen Klage begehrten die klagenden Parteien von der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes die Bezahlung des Betrages von S 128.200,-- s.A. Die Beklagte habe auf Grundstücken, die ihnen im Erbweg zugefallen seien, etwa 130 fm Holz geschlägert und verwertet. Dies hätten sie im Herbst 1981 festgestellt. Ihnen sei dadurch ein Schade in der Höhe von S 130.000,-- erwachsen. Da die Beklagte im Winter 1983 als Entschädigung einen Betrag von S 1.800,-- geleistet habe, sei der eingeklagte Betrag offen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe an der von ihr seit mehr als 30 Jahren genutzten Grundfläche Eigentum ersessen. Im übrigen habe sie nur auf den in ihrem bücherlichen und außerbücherlichen Eigentum stehenden Grundflächen Holz geschlägert, ...

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