Entscheidungstext nº 6Ob704/87 of Oberster Gerichtshof, December 01, 1988
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Mag. Engelmaier und Dr. Redl als Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Stephan W***, Werbemittler, Graz, Dr.Stichlweg 3, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei G*** S*** Aktiengesellschaft, Graz, Andreas-Hofer-Platz 15, vertreten durch Dr. Hannes Stampfer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 100.000 S samt Nebenforderungen (19 Cg 286/80) und 4,914.269,45 S samt Nebenforderungen (19 Cg 157/80) infolge der Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 12.Mai 1987, GZ 3 R 144,145/86-131, womit infolge der Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 28.Mai 1986, GZ 19 Cg 286/80-123, in der Hauptsache bestätigt wurde, inhnichtöffentlicher Sitzung den
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Entscheidungstext nº 6Ob704/87 of Oberster Gerichtshof, December 01, 1988
Spruch
Sowohl der Revision der klagenden Partei als auch jener der beklagten Partei wird stattgegeben. Das angefochtene Urteil sowie das erstinstanzliche Endurteil, soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist, werden aufgehoben.Die Rechtssache wird in diesem Umfang an das ProzeÃgericht erster Instanz zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.Begründung:Der Kläger stand als Inhaber einer Werbeagentur mit der beklagten Aktiengesellschaft als einer StraÃenbahnunternehmerin in Ansehung der Verwendung von AuÃenflächen der im Verkehr eingesetzten StraÃenbahnwagen zu Werbezwecken in geschäftlicher Beziehung. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung schlossen die Streitteile am 4. November 1976 einen Vertrag über die NutzuSg der Seitenflächen von 20 aus Triebwagen und Beiwagen gebildeten StraÃenbahngarnituren (erster Pauschalvertrag) und am 15.März 1977 einen solchen über die Nutzung von AuÃenflächen von Gelenktriebwagen (zweiter Pauschalvertrag). Als Vertragsdauer wurde im ersten Pauschalvertrag die Zeit vom 1.November 1976 bis 31.Oktober 1977 festgelegt. Diese Vertragsdauer wurde am 2.Februar 1977 um ein Jahr bis 31.Oktober 1978 verlängert. (Eine vom Kläger behauptete weitere Verlängerung bis 30.September 1979 hat die Beklagte bestritten.) Die dem Kläger mit dem zweiten Pauschalvertrag eingeräumten Nutzungsrechte sollten ab 1.April 1977 die AuÃenflächen von zwei Gelenktriebwagen zur sogenannten Ganzbemalung sowie die Seitenflächen von acht Gelenktriebwagen, ab 1.Juni 1977 von fünf weiteren Gelenktriebwagen (also von insgesamt 13) und ab 1.Oktober 1977 die AuÃenflächen von zusätzlichen sieben Gelenktriebwagen (also von insgesamt 20) erfassen und mit 30.September 1979henden. Dabei war dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, jeweils zum Ersten eines Vertragsmonats die Nutzung eines Gelenktriebwagens von dessen Seitenflächen auf die sogenannte Ganzbemalung zu ändern. Das vom Kläger vertraglich geschuldete monatliche Nutzungsentgelt sollte nach beiden Verträgen zum Letzten eines jeden Monats im nachhinein fällig sein. Es war im ersten Pauschalvertrag (einschlieÃlich 18 % Umsatzsteuer) mit 56.640 S vereinbart, im zweiten Pauschalvertrag (einscdlieÃlich 18 % Umsatzsteuer) - entsprechend dem schriftlich festgelegten Nutzungsumfang - für April bis Mai 1977 mit 50.976 S, für Juni bis September 1977 mit 72.216 S und für die Zeit ab Oktober 1977 mit 101.952 S. Diese Beträge sollten einer Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex 1966 unter Bedachtnahme auf einen Schwellwert von 5 % unterliegen. Vertraglich vorgesehen war eine Rückverrechnung für sogenannte Stehzeiten sowie der Ersatz beschädigter Werbefolien zum Neuwert. Die diesbezüglichen Regelungen haben folgenden Wortlaut:"In dieser Vergütung sind Stehzeiten der Fahrzeuge enthalten, soferne sie tageweise oder zusammenhängende Zeiträume von einer Woche nicht überschreiten. Tageweise oder zusammenhängende Stehzeiten über insgesamt eine Woche hinaus werden in aliquoter Höhe zurückverrechnet." "Beschädigungen der angebrachten Reklame/der Plastikfolien beim Reinigen oder Waschen der Gelenktriebwagen/der Garnitu...See the full content of this document
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